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ERGÄNZUNGSVEREINBARUNG ZU DEM/DEN ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG/-
LIZENZVERTRÄGEN FÜR VISUAL STUDIO 6.0 PROFESSIONAL EDITION UND VISUAL
STUDIO .NET ACADEMIC EDITION

(Für das Microsoft Developer Network Academic Alliance-Programm – High School-Mitgliedschaft)

Diese Ergänzungsvereinbarung (die „Ergänzungsvereinbarung“) zu dem/den Endbenutzer-Lizenzvertrag/-Lizenzverträgen für Microsoft Visual Studio 6.0 Professional Edition („VS 6.0 EULA“) und Microsoft Visual Studio.NET Academic Edition („VS.NET EULA“) (hierin zusammen als „VS EULA(s)“ bezeichnet) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen Microsoft Corporation („Microsoft“) und einer berechtigten Ausbildungseinrichtung, deren Teilnahme an dem Microsoft Developer Network Academic Alliance-Programm - High School-Mitgliedschaft (das „Programm“) von Microsoft genehmigt wurde.

Diese Ergänzungsvereinbarung gestattet eine Non-Profit-Nutzung für die Lehre und eine Nutzung für die nicht-kommerzielle Forschung durch eine berechtigte Ausbildungseinrichtung (wie nachstehend definiert) des/der unter dem jeweiligen VS EULA zur Verfügung gestellten Produkts/Produkte. Diese Ergänzungsvereinbarung erlaubt der berechtigten Ausbildungseinrichtung des weiteren, das/die Produkt(e) zum Non-Profit-Entwurf, zur Non-Profit-Entwicklung und zum Non-Profit-Testen der Software-Anwendungen oder der Hardware, die von der berechtigten Ausbildungseinrichtung erstellt wurde, zu verwenden.

Indem die berechtigte Ausbildungseinrichtung das/die Produkt(e) installiert, kopiert oder anderweitig verwendet, erklärt sie sich damit einverstanden, durch die Bestimmungen des/der VS EULAs und dieser Ergänzungsvereinbarung gebunden zu sein. Wenn die berechtigte Ausbildungseinrichtung dieser Bindung nicht zustimmt, ist sie nicht berechtigt, das/die Produkt(e) zu installieren, zu kopieren oder zu verwenden.


1. Definitionen.

Begriffe haben in dieser Ergänzungsvereinbarung dieselbe Bedeutung wie in dem/den jeweiligen EULA(s), es sei denn, hierin ist etwas anderes vorgesehen. Für diese Ergänzungsvereinbarung werden folgende Definitionen hinzugefügt:

1.1 “Fakultätsmitarbeiter” bedeutet jedes Personal, das von der berechtigten Ausbildungseinrichtung ordnungsgemäß engagiert wurde, um Studenten zu unterrichten oder auszubilden und/oder um Forschung im Namen der berechtigten Ausbildungseinrichtung durchzuführen.

1.2 "Produkt(e)" hat dieselbe Bedeutung wie in dem anwendbaren VS EULA.

1.3 "Berechtigte Ausbildungseinrichtung" bedeutet eine Ausbildungseinrichtung, die (a) von der jeweiligen Ordnungsbehörde in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, anerkannt ist; und (b) von Microsoft nach Microsoft´s alleinigen Ermessen für die Teilnahme an dem Programm angenommen wurde. Für Fragen hinsichtlich der Berechtigung wenden Sie sich bitte an die Microsoft-Niederlassung in Ihrem Land.

1.4 “Studenten” bedeutet Studenten, die ordnungsgemäß in die Ausbildungskurse eingeschrieben sind, die gegen Gebühr von der berechtigten Ausbildungseinrichtung angeboten und verfügbar gemacht oder verwaltet werden.

1.5 "Nutzung" bedeutet die nicht-kommerzielle Nutzung des Produkts/der Produkte durch Fakultätsmitarbeiter, sonstige Mitarbeiter und/oder Studenten zu dem einzigen Zweck: (i) von der berechtigten Ausbildungseinrichtung angebotene Ausbildungsklassen, Labors oder damit zusammenhängende Programme, die für die Teilnahme an dem Programm genehmigten wurden, zu entwickeln, zu unterstützen und durchzuführen, (ii) nicht-kommerzielle Forschungsprojekte unter Verwendung des Produkts/der Produkte durchzuführen (Anmerkung: Forschung, die im Namen der National Science Foundation oder der U.S.-Regierung durchgeführt wird, qualifiziert sich als „nicht-kommerzielle“ Forschung); und/oder (iii) Softwareanwendungen oder Hardware, die in Verbindung mit dem/den Produkt(en) arbeiten, ausschließlich zu den in Ziffer 1.5(a) oder Ziffer 1.5(b) aufgeführten Zwecken zu entwerfen, zu entwickeln und zu testen. „Nutzung“ in dieser Ergänzungsvereinbarung umfasst nicht die Nutzung des Produkts/der Produkte zu anderen allgemeinen Geschäftszwecken als durch die Angestellten der berechtigten Ausbildungseinrichtung, die für den Support und den Nutzer-Support des Produkts/der Produkte und das Management der Einhaltung des Programms angestellt sind.

1.6 “Sonstige Mitarbeiter” bedeutet jedes Personal, das von der berechtigten Ausbildungseinrichtung ordnungsgemäß engagiert wurde, um Studenten zu unterrichten oder auszubilden und/oder um nicht-kommerzielle Forschung oder andere mit der Entwicklung zusammenhängende Aktivitäten im Namen der berechtigten Ausbildungseinrichtung durchzuführen.

2. Lizenzgewährung für Ausbildung und Forschung

2.1 Geänderte Absätze des/der VS EULAs. Ausschließlich für diese Ergänzungsvereinbarung werden die VS EULAs wie folgt geändert:

(a) Folgende Ziffern des VS 6.0 EULAs werden vollständig gelöscht: Allgemeine Lizenzgewährung, Software als Schulversion, Speicherung/Netzwerknutzung, Softwareübertragung und Trennung von Komponenten.

(b) Folgende Ziffern des VS.NET EULAs werden vollständig gelöscht: Allgemeine Lizenzgewährung, Software als Schulversion, Speicherung/Netzwerknutzung, Softwareübertragung und Trennung von Komponenten.

(c) Ziffer 2 (die Einleitung) und Ziffer 2.4 des VS 6.0 EULAs und des VS.NET EULAs werden an der Stelle geändert, wo es heißt: „den in Abschnitt 1 gewährten Rechten“. In beiden EULAs wird dies durch folgendes ersetzt: „den in Ziffer 2 dieser Ergänzungsvereinbarung gewährten Rechten“.

2.2 Allgemeine Lizenzgewährung für Ausbildung und Forschung. Microsoft gewährt hiermit der berechtigten Ausbildungseinrichtung gemäß den Bestimmungen des/der anwendbaren VS EULAs und deren jeweiliger Komponentenverträge in der durch diese Ergänzungsvereinbarung erhaltenen Fassung eine nicht-ausschließliche Lizenz:

(i) das/die Produkt(e) auf einem oder mehreren Servern oder PCs (z.B. Festplatten), die sich in den Geschäftsräumen der berechtigten Ausbildungseinrichtung befinden und die von der berechtigten Ausbildungseinrichtung verfügbar gemacht wurden, zu installieren und den Zugriff auf das/die Produkt(e) auf solchen Servern oder PCs durch Fakultätsmitarbeiter, sonstige Mitarbeiter und Studenten ausschließlich für die in Ziffer 1.5 oben definierte Nutzung zu gestatten. Die berechtigte Ausbildungseinrichtung ist dafür verantwortlich, solchen Fakultätsmitarbeitern, sonstigen Mitarbeitern oder Studenten mitzuteilen, dass die Verwendung des Produkts/der Produkte streng den Bestimmungen des/der anwendbaren VS EULAs und dieser Ergänzungsvereinbarung unterliegt (unabhängig von einem Lizenzvertrag, der möglicherweise während eines Installationsvorgangs erscheint); die berechtigte Ausbildungseinrichtung muss Unterlagen über die Anzahl an Downloads des Produkts/der Produkte von ihren Servern unterhalten und Microsoft auf Anfrage solche Informationen zur Verfügung stellen; und

(ii) nicht mehr als fünfzig (50) zusätzliche CD-ROM-Kopien eines jeden Produkts zur Nutzung als Sicherungskopien oder zur gebührenfreien Verleihung solcher physischen Disketten oder CD-ROM-Kopien an Studenten, sonstige Mitarbeiter und Fakultätsmitarbeiter ausschließlich zu der in Ziffer 1.5 oben definierten Nutzung herzustellen. Die zusätzlichen CD-ROM-Kopien, die in dieser Ziffer 2.2 (ii) spezifiziert sind, können von der berechtigten Ausbildungseinrichtung an Fakultätsmitarbeiter, sonstige Mitarbeiter und/oder Studenten zu folgenden Zwecken verliehen werden: (a) zur Installation auf PCs in den Geschäftsräumen der berechtigten Ausbildungseinrichtung, und/oder (b) zur Installation auf PCs und/oder Off-Site-Computern von Fakultätsmitarbeitern, sonstigen Mitarbeitern und/oder Studenten. Keine dieser CD-ROM-Kopien des Produkts/der Produkte darf anderweitig kopiert oder an andere Parteien als die speziell hierin bestimmten verliehen werden. Kein Fakultätsmitarbeiter, sonstiger Mitarbeiter oder Student ist berechtigt, eine CD-ROM-Kopie irgendeines Produkts, das ihm geliehen wurde, zu kopieren oder weiterzuverleihen. Die berechtigte Ausbildungseinrichtung hat von den Fakultätsmitarbeitern, sonstigen Mitarbeitern und/oder Studenten, an die sie die CD-ROM-Kopien des Produkts/der Produkte verleiht, das Einverständnis einzuholen, dass die Verwendung des Produkts/der Produkte streng den Bestimmungen des/der anwendbaren VS EULAs und dieser Ergänzungsvereinbarung unterliegt (unabhängig von einem Lizenzvertrag, der möglicherweise während eines Installationsvorganges erscheint), und dass das/die Produkt(e) ausschließlich gemäß dem in Ziffer 1.5 dieser Ergänzungsvereinbarung gewährten Nutzungsrecht verwendet werden darf/dürfen. Des weiteren muss die berechtigte Ausbildungseinrichtung Unterlagen über die Namen von Fakultätsmitarbeitern, sonstigen Mitarbeitern und Studenten unterhalten, an die sie diese CD-ROM-Kopien des Produkts/der Produkte verliehen hat. Auf Anfrage wird die berechtigte Ausbildungseinrichtung Microsoft gestatten, solche Unterlagen über die Verleihung zu überprüfen.

(iii) Die berechtigte Ausbildungseinrichtung hat die Verleihung an und/oder die Gestattung des Zugriffs auf das/die Produkt(e) durch Fakultätsmitarbeiter, sonstige Mitarbeiter oder Studenten einzustellen, die ihre Verbindung mit der berechtigten Ausbildungseinrichtung aufgeben. Falls Microsoft die berechtigte Ausbildungseinrichtung informiert oder die berechtigte Ausbildungseinrichtung erfährt, dass ein Fakultätsmitarbeiter, sonstiger Mitarbeiter oder Student die Bestimmungen des anwendbaren VS EULAs und/oder dieser Ergänzungsvereinbarung verletzt, hat die berechtigte Ausbildungseinrichtung die Gestattung des Zugriffs auf das/die Produkt(e) durch solche Personen einzustellen und unter Aufwendung bester Kräfte die unverzügliche Rückgabe oder die Bestätigung der Zerstörung des Produkts/der Produkte, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle eines solchen Studenten, sonstigen Mitarbeiters oder Fakultätsmitarbeiters befinden, zu verlangen.

Die berechtigte Ausbildungseinrichtung erklärt sich damit einverstanden, sich nach besten Kräften zu bemühen, den Zugriff auf oder die Verwendung des Produkts/der Produkte durch andere Parteien als Fakultätsmitarbeiter, sonstige Mitarbeiter, Studenten und ihre Angestellten, die Zugriff auf einen Server oder Computer in den Geschäftsräumen der berechtigten Ausbildungseinrichtung, auf denen sich das/die Produkt(e) befindet/befinden, zu Wartungs- und damit zusammenhängenden Zwecken haben müssen, zu verhindern.

Alle hierin nicht ausdrücklich gewährten Rechte bleiben Microsoft vorbehalten.

2.3 Zusätzliche Lizenzbeschränkungen.

(a) Die berechtigte Ausbildungseinrichtung muss sicherstellen, dass jede Kopie des Produkts/der Produkte, die unter dieser Ergänzungsvereinbarung angefertigt wird, eine getreue und vollständige Kopie ist und alle Urheberrechts- und Markenhinweise enthält.

(b) Die berechtigte Ausbildungseinrichtung ist nicht berechtigt, das/die Produkt(e) an Dritte zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen oder zu übertragen, und darf das/die Produkt(e) nicht anders als durch das anwendbare VS EULA und diese Ergänzungsvereinbarung genehmigt verleihen.

(c) Microsoft muss das/die Produkt(e) an die bezeichnete(n) Person(en) liefern, die Vollzeit-Angestellte der berechtigten Ausbildungseinrichtung sind, und diese Angestellten werden die Nutzung des Produkts/der Produkte unter dem anwendbare VS EULA und dieser Ergänzungsvereinbarung durch die berechtigte Ausbildungseinrichtung verwalten oder managen.

(d) Um bestimmte Komponenten des Produkts auf ihren Servern zu installieren, benötigt die berechtigte Ausbildungseinrichtung möglicherweise einen Produktschlüssel („Volumenlizenzschlüssel“). Der Volumenlizenzschlüssel wird der berechtigten Ausbildungseinrichtung zugewiesen und muss sicher verwahrt werden. Die berechtigte Ausbildungseinrichtung darf den Volumenlizenzschlüssel nur gegenüber denjenigen ihrer Angestellten offenlegen, die mit der Installation des Produkts, mit Support und/oder Nutzer-Support des Produkts und dem Management der Einhaltung des Programms befasst sind. Die berechtigte Ausbildungseinrichtung wird für ungenehmigte Nutzung des Volumenlizenzschlüssels verantwortlich gemacht. Um des weiteren bestimmte Komponenten des Produkts zur Verteilung gemäß Ziffer 2.2 (ii) zu installieren, benötigt die berechtigte Ausbildungseinrichtung möglicherweise einen Programm-Produktschlüssel („Produktschlüssel“). Der Produktschlüssel wird der berechtigten Ausbildungseinrichtung zugewiesen und muss ebenfalls sicher verwahrt werden. Die berechtigte Ausbildungseinrichtung darf den Produktschlüssel gegenüber denjenigen Studenten, sonstigen Mitarbeitern und Fakultätsmitarbeitern offenlegen, an die die berechtigte Ausbildungseinrichtung Kopien des Produkts wie in Ziffer 2.2 (ii) vorgesehen verteilt. Die berechtigte Ausbildungseinrichtung muss beste Kräfte aufwenden, um die Studenten, sonstigen Mitarbeiter und Fakultätsmitarbeiter über die Beschränkungen und Sicherheitsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwendung des Produktschlüssels aufzuklären. Falls Microsoft die berechtigte Ausbildungseinrichtung informiert oder die berechtigte Ausbildungseinrichtung erfährt, dass ein Student, Fakultätsmitarbeiter oder sonstiger Mitarbeiter den Produktschlüssel nicht ordnungsgemäß verwendet, hat die berechtigte Ausbildungseinrichtung diesen Studenten, Fakultätsmitarbeiter oder sonstigen Mitarbeiter zu informieren, dass dieser nicht länger berechtigt ist, das Produkt zu verwenden.

3. Wirkung der Ergänzungsvereinbarung.

Alle Bestimmungen des/der VS EULAs und deren jeweiliger Komponentenverträge, die hierin nicht geändert werden, bleiben vollständig wirksam. Soweit Bestimmungen des/der VS EULAs oder eines Komponentenvertrages dieser Ergänzungsvereinbarung widersprechen oder mit ihr nicht übereinstimmen, haben die Bestimmungen dieser Ergänzungsvereinbarung in dem Umfang Vorrang, wie dies notwendig ist, um die beschränkten Zwecke dieser Ergänzungsvereinbarung zu erfüllen.

4. Kündigung.

Falls die berechtigte Ausbildungseinrichtung freiwillig ihre Teilnahme an dem Programm kündigt, darf die berechtigte Ausbildungseinrichtung das/die Produkt(e) nicht länger kopieren, ihren Studenten, sonstigen Mitarbeitern oder Fakultätsmitarbeitern den Zugriff darauf gestatten oder es/sie an Studenten, sonstige Mitarbeiter oder Fakultätsmitarbeiter für die Installation auf Off-Site-PCs wie in Ziffer 2.2 (ii) dargestellt verleihen. Die berechtigte Ausbildungseinrichtung darf jedoch das/die Produkt(e), das/die sie bis zum Datum der Kündigung erhält, auf ihren internen Servern und auf ihren Labormaschinen vor Ort ausschließlich zu der in Ziffer 1.5 oben dargestellten Nutzung und gemäß den übrigen Bestimmungen des/der VS EULAs und dieser Ergänzungsvereinbarung weiterhin nutzen.

Wenn die berechtigte Ausbildungseinrichtung die Bestimmungen des/der VS EULAs und dieser Ergänzungsvereinbarung, insbesondere, aber nicht beschränkt auf Ziffer 2.2 (iii) und Ziffer 2.3 (d), nicht durchsetzt, wird dies als Verletzung des/der VS EULAs und dieser Ergänzungsvereinbarung angesehen und berechtigt Microsoft zu den in dem/den VS EULA(s) und dieser Ergänzungsvereinbarung dargestellten Rechten und Ansprüchen sowie zu den Rechten und Ansprüchen, zu denen Microsoft gesetzlich oder nach Equity-Recht berechtigt ist.

Das anwendbare VS EULA hat im Hinblick auf die Kündigung des anwendbaren VS EULAs durch Microsoft wegen einer Vertragsverletzung durch die berechtigte Ausbildungseinrichtung Vorrang.

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