ERGÄNZUNGSVEREINBARUNG ZU DEM/DEN ENDBENUTZER-LIZENZVERTRAG/-
LIZENZVERTRÄGEN FÜR VISUAL STUDIO 6.0 PROFESSIONAL EDITION UND VISUAL
STUDIO .NET ACADEMIC EDITION
(Für das Microsoft Developer Network Academic Alliance-Programm – High
School-Mitgliedschaft)
Diese Ergänzungsvereinbarung (die „Ergänzungsvereinbarung“) zu dem/den
Endbenutzer-Lizenzvertrag/-Lizenzverträgen für Microsoft Visual Studio 6.0
Professional Edition („VS 6.0 EULA“) und Microsoft Visual Studio.NET Academic
Edition („VS.NET EULA“) (hierin zusammen als „VS EULA(s)“ bezeichnet) ist ein
rechtsgültiger Vertrag zwischen Microsoft Corporation („Microsoft“) und einer
berechtigten Ausbildungseinrichtung, deren Teilnahme an dem Microsoft Developer
Network Academic Alliance-Programm - High School-Mitgliedschaft (das
„Programm“) von Microsoft genehmigt wurde.
Diese Ergänzungsvereinbarung gestattet eine Non-Profit-Nutzung für die Lehre und
eine Nutzung für die nicht-kommerzielle Forschung durch eine berechtigte
Ausbildungseinrichtung (wie nachstehend definiert) des/der unter dem jeweiligen
VS EULA zur Verfügung gestellten Produkts/Produkte. Diese
Ergänzungsvereinbarung erlaubt der berechtigten Ausbildungseinrichtung des
weiteren, das/die Produkt(e) zum Non-Profit-Entwurf, zur Non-Profit-Entwicklung
und zum Non-Profit-Testen der Software-Anwendungen oder der Hardware, die von
der berechtigten Ausbildungseinrichtung erstellt wurde, zu verwenden.
Indem die berechtigte Ausbildungseinrichtung das/die Produkt(e) installiert,
kopiert oder anderweitig verwendet, erklärt sie sich damit einverstanden, durch
die Bestimmungen des/der VS EULAs und dieser Ergänzungsvereinbarung gebunden zu
sein. Wenn die berechtigte Ausbildungseinrichtung dieser Bindung nicht
zustimmt, ist sie nicht berechtigt, das/die Produkt(e) zu installieren, zu
kopieren oder zu verwenden.
1. Definitionen.
Begriffe haben in dieser Ergänzungsvereinbarung dieselbe Bedeutung wie in
dem/den jeweiligen EULA(s), es sei denn, hierin ist etwas anderes vorgesehen.
Für diese Ergänzungsvereinbarung werden folgende Definitionen hinzugefügt:
1.1 “Fakultätsmitarbeiter” bedeutet jedes Personal, das von der berechtigten
Ausbildungseinrichtung ordnungsgemäß engagiert wurde, um Studenten zu
unterrichten oder auszubilden und/oder um Forschung im Namen der berechtigten
Ausbildungseinrichtung durchzuführen.
1.2 "Produkt(e)" hat dieselbe Bedeutung wie in dem anwendbaren VS EULA.
1.3 "Berechtigte Ausbildungseinrichtung" bedeutet eine Ausbildungseinrichtung,
die (a) von der jeweiligen Ordnungsbehörde in dem Land, in dem sie ihren Sitz
hat, anerkannt ist; und (b) von Microsoft nach Microsoft´s alleinigen Ermessen
für die Teilnahme an dem Programm angenommen wurde. Für Fragen hinsichtlich der
Berechtigung wenden Sie sich bitte an die Microsoft-Niederlassung in Ihrem
Land.
1.4 “Studenten” bedeutet Studenten, die ordnungsgemäß in die Ausbildungskurse
eingeschrieben sind, die gegen Gebühr von der berechtigten
Ausbildungseinrichtung angeboten und verfügbar gemacht oder verwaltet werden.
1.5 "Nutzung" bedeutet die nicht-kommerzielle Nutzung des Produkts/der Produkte
durch Fakultätsmitarbeiter, sonstige Mitarbeiter und/oder Studenten zu dem
einzigen Zweck: (i) von der berechtigten Ausbildungseinrichtung angebotene
Ausbildungsklassen, Labors oder damit zusammenhängende Programme, die für die
Teilnahme an dem Programm genehmigten wurden, zu entwickeln, zu unterstützen
und durchzuführen, (ii) nicht-kommerzielle Forschungsprojekte unter Verwendung
des Produkts/der Produkte durchzuführen (Anmerkung: Forschung, die im Namen der
National Science Foundation oder der U.S.-Regierung durchgeführt wird,
qualifiziert sich als „nicht-kommerzielle“ Forschung); und/oder (iii)
Softwareanwendungen oder Hardware, die in Verbindung mit dem/den Produkt(en)
arbeiten, ausschließlich zu den in Ziffer 1.5(a) oder Ziffer 1.5(b)
aufgeführten Zwecken zu entwerfen, zu entwickeln und zu testen. „Nutzung“ in
dieser Ergänzungsvereinbarung umfasst nicht die Nutzung des Produkts/der
Produkte zu anderen allgemeinen Geschäftszwecken als durch die Angestellten der
berechtigten Ausbildungseinrichtung, die für den Support und den Nutzer-Support
des Produkts/der Produkte und das Management der Einhaltung des Programms
angestellt sind.
1.6 “Sonstige Mitarbeiter” bedeutet jedes Personal, das von der berechtigten
Ausbildungseinrichtung ordnungsgemäß engagiert wurde, um Studenten zu
unterrichten oder auszubilden und/oder um nicht-kommerzielle Forschung oder
andere mit der Entwicklung zusammenhängende Aktivitäten im Namen der
berechtigten Ausbildungseinrichtung durchzuführen.
2. Lizenzgewährung für Ausbildung und Forschung
2.1 Geänderte Absätze des/der VS EULAs. Ausschließlich für diese
Ergänzungsvereinbarung werden die VS EULAs wie folgt geändert:
(a) Folgende Ziffern des VS 6.0 EULAs werden vollständig gelöscht:
Allgemeine Lizenzgewährung, Software als Schulversion,
Speicherung/Netzwerknutzung, Softwareübertragung und Trennung von Komponenten.
(b) Folgende Ziffern des VS.NET EULAs werden vollständig gelöscht: Allgemeine
Lizenzgewährung, Software als Schulversion, Speicherung/Netzwerknutzung,
Softwareübertragung und Trennung von Komponenten.
(c) Ziffer 2 (die Einleitung) und Ziffer 2.4 des VS 6.0 EULAs und des VS.NET
EULAs werden an der Stelle geändert, wo es heißt: „den in Abschnitt 1 gewährten
Rechten“. In beiden EULAs wird dies durch folgendes ersetzt: „den in Ziffer 2
dieser Ergänzungsvereinbarung gewährten Rechten“.
2.2 Allgemeine Lizenzgewährung für Ausbildung und Forschung. Microsoft
gewährt hiermit der berechtigten Ausbildungseinrichtung gemäß den Bestimmungen
des/der anwendbaren VS EULAs und deren jeweiliger Komponentenverträge in der
durch diese Ergänzungsvereinbarung erhaltenen Fassung eine
nicht-ausschließliche Lizenz:
(i) das/die Produkt(e) auf einem oder mehreren Servern oder PCs (z.B.
Festplatten), die sich in den Geschäftsräumen der berechtigten
Ausbildungseinrichtung befinden und die von der berechtigten
Ausbildungseinrichtung verfügbar gemacht wurden, zu installieren und den
Zugriff auf das/die Produkt(e) auf solchen Servern oder PCs durch
Fakultätsmitarbeiter, sonstige Mitarbeiter und Studenten ausschließlich für die
in Ziffer 1.5 oben definierte Nutzung zu gestatten. Die berechtigte
Ausbildungseinrichtung ist dafür verantwortlich, solchen Fakultätsmitarbeitern,
sonstigen Mitarbeitern oder Studenten mitzuteilen, dass die Verwendung des
Produkts/der Produkte streng den Bestimmungen des/der anwendbaren VS EULAs und
dieser Ergänzungsvereinbarung unterliegt (unabhängig von einem Lizenzvertrag,
der möglicherweise während eines Installationsvorgangs erscheint); die
berechtigte Ausbildungseinrichtung muss Unterlagen über die Anzahl an Downloads
des Produkts/der Produkte von ihren Servern unterhalten und Microsoft auf
Anfrage solche Informationen zur Verfügung stellen; und
(ii) nicht mehr als fünfzig (50) zusätzliche CD-ROM-Kopien eines jeden Produkts
zur Nutzung als Sicherungskopien oder zur gebührenfreien Verleihung solcher
physischen Disketten oder CD-ROM-Kopien an Studenten, sonstige Mitarbeiter und
Fakultätsmitarbeiter ausschließlich zu der in Ziffer 1.5 oben definierten
Nutzung herzustellen. Die zusätzlichen CD-ROM-Kopien, die in dieser Ziffer 2.2
(ii) spezifiziert sind, können von der berechtigten Ausbildungseinrichtung an
Fakultätsmitarbeiter, sonstige Mitarbeiter und/oder Studenten zu folgenden
Zwecken verliehen werden: (a) zur Installation auf PCs in den Geschäftsräumen
der berechtigten Ausbildungseinrichtung, und/oder (b) zur Installation auf PCs
und/oder Off-Site-Computern von Fakultätsmitarbeitern, sonstigen Mitarbeitern
und/oder Studenten. Keine dieser CD-ROM-Kopien des Produkts/der Produkte darf
anderweitig kopiert oder an andere Parteien als die speziell hierin bestimmten
verliehen werden. Kein Fakultätsmitarbeiter, sonstiger Mitarbeiter oder Student
ist berechtigt, eine CD-ROM-Kopie irgendeines Produkts, das ihm geliehen wurde,
zu kopieren oder weiterzuverleihen. Die berechtigte Ausbildungseinrichtung hat
von den Fakultätsmitarbeitern, sonstigen Mitarbeitern und/oder Studenten, an
die sie die CD-ROM-Kopien des Produkts/der Produkte verleiht, das
Einverständnis einzuholen, dass die Verwendung des Produkts/der Produkte streng
den Bestimmungen des/der anwendbaren VS EULAs und dieser Ergänzungsvereinbarung
unterliegt (unabhängig von einem Lizenzvertrag, der möglicherweise während
eines Installationsvorganges erscheint), und dass das/die Produkt(e)
ausschließlich gemäß dem in Ziffer 1.5 dieser Ergänzungsvereinbarung gewährten
Nutzungsrecht verwendet werden darf/dürfen. Des weiteren muss die berechtigte
Ausbildungseinrichtung Unterlagen über die Namen von Fakultätsmitarbeitern,
sonstigen Mitarbeitern und Studenten unterhalten, an die sie diese
CD-ROM-Kopien des Produkts/der Produkte verliehen hat. Auf Anfrage wird die
berechtigte Ausbildungseinrichtung Microsoft gestatten, solche Unterlagen über
die Verleihung zu überprüfen.
(iii) Die berechtigte Ausbildungseinrichtung hat die Verleihung an und/oder die
Gestattung des Zugriffs auf das/die Produkt(e) durch Fakultätsmitarbeiter,
sonstige Mitarbeiter oder Studenten einzustellen, die ihre Verbindung mit der
berechtigten Ausbildungseinrichtung aufgeben. Falls Microsoft die berechtigte
Ausbildungseinrichtung informiert oder die berechtigte Ausbildungseinrichtung
erfährt, dass ein Fakultätsmitarbeiter, sonstiger Mitarbeiter oder Student die
Bestimmungen des anwendbaren VS EULAs und/oder dieser Ergänzungsvereinbarung
verletzt, hat die berechtigte Ausbildungseinrichtung die Gestattung des
Zugriffs auf das/die Produkt(e) durch solche Personen einzustellen und unter
Aufwendung bester Kräfte die unverzügliche Rückgabe oder die Bestätigung der
Zerstörung des Produkts/der Produkte, die sich im Besitz oder unter der
Kontrolle eines solchen Studenten, sonstigen Mitarbeiters oder
Fakultätsmitarbeiters befinden, zu verlangen.
Die berechtigte Ausbildungseinrichtung erklärt sich damit einverstanden, sich
nach besten Kräften zu bemühen, den Zugriff auf oder die Verwendung des
Produkts/der Produkte durch andere Parteien als Fakultätsmitarbeiter, sonstige
Mitarbeiter, Studenten und ihre Angestellten, die Zugriff auf einen Server oder
Computer in den Geschäftsräumen der berechtigten Ausbildungseinrichtung, auf
denen sich das/die Produkt(e) befindet/befinden, zu Wartungs- und damit
zusammenhängenden Zwecken haben müssen, zu verhindern.
Alle hierin nicht ausdrücklich gewährten Rechte bleiben Microsoft vorbehalten.
2.3 Zusätzliche Lizenzbeschränkungen.
(a) Die berechtigte Ausbildungseinrichtung muss sicherstellen, dass
jede Kopie des Produkts/der Produkte, die unter dieser Ergänzungsvereinbarung
angefertigt wird, eine getreue und vollständige Kopie ist und alle
Urheberrechts- und Markenhinweise enthält.
(b) Die berechtigte Ausbildungseinrichtung ist nicht berechtigt, das/die
Produkt(e) an Dritte zu verkaufen, zu vermieten, zu verleasen oder zu
übertragen, und darf das/die Produkt(e) nicht anders als durch das anwendbare
VS EULA und diese Ergänzungsvereinbarung genehmigt verleihen.
(c) Microsoft muss das/die Produkt(e) an die bezeichnete(n) Person(en) liefern,
die Vollzeit-Angestellte der berechtigten Ausbildungseinrichtung sind, und
diese Angestellten werden die Nutzung des Produkts/der Produkte unter dem
anwendbare VS EULA und dieser Ergänzungsvereinbarung durch die berechtigte
Ausbildungseinrichtung verwalten oder managen.
(d) Um bestimmte Komponenten des Produkts auf ihren Servern zu installieren,
benötigt die berechtigte Ausbildungseinrichtung möglicherweise einen
Produktschlüssel („Volumenlizenzschlüssel“). Der Volumenlizenzschlüssel wird
der berechtigten Ausbildungseinrichtung zugewiesen und muss sicher verwahrt
werden. Die berechtigte Ausbildungseinrichtung darf den Volumenlizenzschlüssel
nur gegenüber denjenigen ihrer Angestellten offenlegen, die mit der
Installation des Produkts, mit Support und/oder Nutzer-Support des Produkts und
dem Management der Einhaltung des Programms befasst sind. Die berechtigte
Ausbildungseinrichtung wird für ungenehmigte Nutzung des
Volumenlizenzschlüssels verantwortlich gemacht. Um des weiteren bestimmte
Komponenten des Produkts zur Verteilung gemäß Ziffer 2.2 (ii) zu installieren,
benötigt die berechtigte Ausbildungseinrichtung möglicherweise einen
Programm-Produktschlüssel („Produktschlüssel“). Der Produktschlüssel wird der
berechtigten Ausbildungseinrichtung zugewiesen und muss ebenfalls sicher
verwahrt werden. Die berechtigte Ausbildungseinrichtung darf den
Produktschlüssel gegenüber denjenigen Studenten, sonstigen Mitarbeitern und
Fakultätsmitarbeitern offenlegen, an die die berechtigte Ausbildungseinrichtung
Kopien des Produkts wie in Ziffer 2.2 (ii) vorgesehen verteilt. Die berechtigte
Ausbildungseinrichtung muss beste Kräfte aufwenden, um die Studenten, sonstigen
Mitarbeiter und Fakultätsmitarbeiter über die Beschränkungen und
Sicherheitsangelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwendung des
Produktschlüssels aufzuklären. Falls Microsoft die berechtigte
Ausbildungseinrichtung informiert oder die berechtigte Ausbildungseinrichtung
erfährt, dass ein Student, Fakultätsmitarbeiter oder sonstiger Mitarbeiter den
Produktschlüssel nicht ordnungsgemäß verwendet, hat die berechtigte
Ausbildungseinrichtung diesen Studenten, Fakultätsmitarbeiter oder sonstigen
Mitarbeiter zu informieren, dass dieser nicht länger berechtigt ist, das
Produkt zu verwenden.
3. Wirkung der Ergänzungsvereinbarung.
Alle Bestimmungen des/der VS EULAs und deren jeweiliger Komponentenverträge,
die hierin nicht geändert werden, bleiben vollständig wirksam. Soweit
Bestimmungen des/der VS EULAs oder eines Komponentenvertrages dieser
Ergänzungsvereinbarung widersprechen oder mit ihr nicht übereinstimmen, haben
die Bestimmungen dieser Ergänzungsvereinbarung in dem Umfang Vorrang, wie dies
notwendig ist, um die beschränkten Zwecke dieser Ergänzungsvereinbarung zu
erfüllen.
4. Kündigung.
Falls die berechtigte Ausbildungseinrichtung freiwillig ihre Teilnahme an dem
Programm kündigt, darf die berechtigte Ausbildungseinrichtung das/die
Produkt(e) nicht länger kopieren, ihren Studenten, sonstigen Mitarbeitern oder
Fakultätsmitarbeitern den Zugriff darauf gestatten oder es/sie an Studenten,
sonstige Mitarbeiter oder Fakultätsmitarbeiter für die Installation auf
Off-Site-PCs wie in Ziffer 2.2 (ii) dargestellt verleihen. Die berechtigte
Ausbildungseinrichtung darf jedoch das/die Produkt(e), das/die sie bis zum
Datum der Kündigung erhält, auf ihren internen Servern und auf ihren
Labormaschinen vor Ort ausschließlich zu der in Ziffer 1.5 oben dargestellten
Nutzung und gemäß den übrigen Bestimmungen des/der VS EULAs und dieser
Ergänzungsvereinbarung weiterhin nutzen.
Wenn die berechtigte Ausbildungseinrichtung die Bestimmungen des/der VS EULAs
und dieser Ergänzungsvereinbarung, insbesondere, aber nicht beschränkt auf
Ziffer 2.2 (iii) und Ziffer 2.3 (d), nicht durchsetzt, wird dies als Verletzung
des/der VS EULAs und dieser Ergänzungsvereinbarung angesehen und berechtigt
Microsoft zu den in dem/den VS EULA(s) und dieser Ergänzungsvereinbarung
dargestellten Rechten und Ansprüchen sowie zu den Rechten und Ansprüchen, zu
denen Microsoft gesetzlich oder nach Equity-Recht berechtigt ist.
Das anwendbare VS EULA hat im Hinblick auf die Kündigung des anwendbaren VS
EULAs durch Microsoft wegen einer Vertragsverletzung durch die berechtigte
Ausbildungseinrichtung Vorrang.
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